Verordnung EU261

Die Verordnung EU261 gilt für Fluggäste, die aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum abfliegen bzw. dorthin einreisen.

Bitte beachten Sie, dass nicht alle Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung gemäß EU261 haben. Die Berechtigung beruht auf einer Reihe von Kriterien, die in der geltenden Fluggastrechtsverordnung definiert sind.

Ausgleichszahlungen werden anhand der folgenden Entfernungen zwischen Abflug- und Zielflughafen bestimmt:

  • 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger; oder
  • 400 € bei allen innereuropäischen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km sowie bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km; oder
  • 600 € bei allen Flügen außerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 3.500 km.